
Die Weinbergsordnung von 1588 als Grundlage des systematischen Weinbaus
Die Grundlage für Dehn-Rothenfelsers und Knohlls Facharbeiten zum sächsischen Weinbau sind die 23 grundsätzlichen Weinbergsarbeiten, die im Jahresverlauf ausgeführt werden müssen, wobei Nebenarbeiten wie das Herstellen, Setzen und Stapeln von Pfahlhaufen, noch keine Rolle spielen (RÜHLE, 1996). Als 24. Arbeit ist das nicht alle Jahre vorkommende Steineräumen eingefügt. Und diese Arbeiten waren gesetzlich festgeschrieben in der sächsischen ”Weinbergs-Ordnung” von 1588.
Vermutlich schon unter Kurfürst August von Sachverständigen ausgearbeitet, erließ Kurfürst Christian I. am 23. April 1588 per Gesetzt diese ”Sächsische Weinbergsordnung”, die für die nächsten Jahrzehnte zumindest für den landesherrlichen Weinbau einen großen Aufschwung bedeuteten. Die von Churfürst Christian I. (1560-1591) am Sonnabend, dem 23. April 1588, gegebene Weinbergs-Ordnung ”Von Weinbergs-Sachen” ist zwar nicht die älteste ihrer Art aber die früheste, erste und damals umfassendste landesherrschaftliche Verordnung für die ganzjährige Bearbeitung, Pflege und Erhaltung eines Weinberges mit 23 Aufgaben im Gebiet zwischen, Elbe, Saale und Oder (COBUR-GER, 1998; WEINHOLD, 1973).
Systematisch sollen die Arbeiten ”zur rechten Zeit, wenn der Frost nachgelassen, um Gregorij”, also ab dem 12. März, beginnen. Seinen Ursprung hat diese Weinbergsordnung darin, daß Christian I. erhebliche Mängel in der Bearbeitung der Weingebirge und große Verluste bei der Ernte beklagte. Um ”solchen Unrath in unserem Weingebirge” abzuschaffen, sei diese Ordnung erlassen, nach der sich ”unsere Amptleute, Verwaltere, Amts Befehlshabere, Voigte, Winzere und andere Handarbeiter gehorsomlich verhalten” sollten. Alle Ämter, in denen kurfürstliche Weinberge lagen, erhielten eine Abschrift der Ordnung, die den Voigten und Winzern vorzulesen waren mit der Ermahnung, die Vorschriften ”durchaus in allen Puncten und Articuln...getreulich nachzusetzen”.
Es gab in anderen Teilen Deutschlands bereits früher Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Verfügung über die Weinbergsarbeiten – 741 und 744 Lex Baiuvariorum, 1587 Brandenburgische Wein-Meister-Ordnung – aber in ihrer Genauigkeit, Deutlichkeit und Planmäßigkeit der über das Jahr zur Bearbeitung, Pflege und Erhaltung der Weinberge zu verrichtenden Arbeiten war die sächsische die sachkundigste, umfänglichste und ausführlichste. Sie brachte zwar gegenüber dem in den vorangegangenen Jahrzehnten und Jahrhunderten nach und nach angesammelten und eingesetzten und in west- und südwestdeutschen Ordnungen aufgeschriebenen Wissen zur Weinbergsbearbeitung keine wesentlichen Neuerungen. Aber ihr besonderer Wert liegt in der Sammlung, Sicherung und Summierung der bis dahin vorhandenen Erkenntnisse, Erfahrungen und Ergebnisse zur Verbesserung des Weinbaus und sie fanden ihre Fortführung in dem im Jahre 1629 in Leipzig von Ernst Abraham Dehn-Rothfelser herausgegebenen ”Schön Weinbaw-Buch” und Johann Paul Knohlls ”Klein Vinicultur-Büchlein” von 1667, was zu einer rationelleren Weinkultur und besserem theoretisch-praktischem Verständnis in der Anwendung der Weinbergs-Ordnung führte (VON WEBER, 1872).
Hatte die Weinbergsordnung von 1588 Maßstäbe für die Pflege des Weinbergs bis weit ins 19. Jahrhundert hinein gesetzt, so brachten kleinere Reformen dieser Ordnung in der Abänderung einzelner Punkte in der Folgezeit wenig Zugewinn. Wichtiger erschien da eine Neuerung in den Lößnitzer Weinbergen, die der aus Württemberg stammende Dr. Martin Aichmann einführte: die Pflanzung der Stöcke in ”Zeilen” nach Württemberger Muster. Ein Teil der Lößnitzer Weinberge wurden so eingerichtet, wie es der zu Beginn des 17. Jahrhunderts in kursächsische Dienste getretene Dr. Aichmann zunächst in seinem, ihm vom Kurfürsten geschenkten Weinberg bei Cossebaude erfolgreich praktizierte.
Anfänglicht war der Württemberger einer der vier Assessoren, die zu einem am 27. Januar 1607 neu geschaffenen Oberkonsistorium gehörten, wurde aber bald von den ”Consistorial- und geistlichen” Diensten vollständig dispensiert, weil der Kurfürst häufig seinen Rat suchte, ihm die ”gantz beschwerlichen Cammer-gerichtssachen” überantwortete und ”entlich die Vorsoge und Bestellung unserer Weingebirge aufgetragen” hatte (BESCHORNER, 1904). Der Zeilenbau wurde zunächst in den Cossebauder Dominialweinbergen, ab 1621 auch in der Hoflößnitz in bestimmten Teilen eingeführt. Die Einrichtung der ”Württemberger Weinberge” oblag zunächst ab 1622 dem Winzer Hans Jacob Landeisen, der mit dem Winzer Andreas Horn bereits in Cossebaude tätig gewesen war, ab 1623 entweder Jacob Hippe oder Jacob Löffel, allesamt Winzer aus ihrer württembergischen Heimat.
Christian I. († 1591) hatte mit der Weinbergsordnung von 1588 die regelmäßigen jährlichen Weinbauarbeitengesetzlich reguliert, Christian II. († 1611) die ersten württembergischen Reben bei Cossebaude gepflanzt und Johann Georg I. († 1656) brachte diese nach der Hoflößnitz und der Besitz von Weinbergen wurde unter Johann Georg II. († 1680) zu einemStatussymbol für höhere Staatsbeamte und einem Luxusartikel für Reiche: “Unter diesem Kurfürsten, der selbst einen Privatweinberg bei Zitzschewig hatte, wurde es unter den Hofcavalieren, höheren Staatsbeamten und der reichen Bürgerschaft Mode, einen derartigen Grundbesitz zu erwerben.” Damit kam, nach der Einschätzung eines späteren Autors, mehr Leben und “freundliche Frequenz” in die gesamt Lößnitz, vor allem durch die “zeitweilige Übersiedelung dieser Herrschaften” in das Gelände. In diese Zeit fallen auch die ersten Gründungen von Villenkolonien, “die namentlich unter August dem Starken rasch emporblühten” (LILIE, 1892).
Dazu hatte die allmähliche Veräußerung von Plätzen zur Anlegung von Weinbergen an Private und Personen in kurfürstlichen Diensten, namentlich den Jagd- und Forstbeamten, seit den Zeiten der beiden Kurfürsten Johann Georg geführt und diese Vergabepraxis wurde noch bis über die Zeiten nach 1750 fortgesetzt (KIRBACH, 1898), bis sich mancher Weinbergsbesitzer wieder entweder vorteilhaft oder der Noth gehorchend von seinen Latifundien zu verabschieden suchte.
In der No. 31. von Dienstags, dem 29. Jul. Anno 1775 der ”Dreßdnische Wöchentliche Frag- und Anzeigen” (DREßDNISCHE , 1755) heißt es in einem Verkaufsangebot: ”Es ist zwischen Dresden und Meißen in einer angenehmen Gegend ein Weinberg von guten Stock, Boden und Lage zu verkaufen, welcher viele Jahre her durch wirtschaftl. Administration noch mehr melioriret worden.” Interessant an dieser Anzeige ist zugleich, daß an ihrem Ende ein exakter Verkaufspreis, vor allem aber, daß ein, das gesamte Areal umfassendes ”Zubehör”, die Ausstattung eines Weinbergs und damit seine mutmaßliche Größe genannt wird. Zumindest ist das zum Verkauf stehende Anwesen aus der damaligen Zeit eine größere, eigenständige Winzerei. Denn dabei ist ”ein gutes Haus, worinnen eine gute Presse, Stube und Kammer vor den Winzer, Stall auf drei Kühe und ein Keller, vor die Herrschaft ein Saal mit Camin, dabey noch eine Stube mit einem Kämmergen, auch ein Boden befindlich.” Über die Ausdehnung des Weinberges heißt es, daß er ”bestehet in mehr als 112 Pfahl-Haufen, indem etwas ungedecktes dabey”.
Da damals die Pfahl-Erziehung der Rebe die hauptsächliche Anbauweise war, weiß man aus der Weinbauliteratur jener Zeit, daß ein Pfahlhaufen ein bis sieben Schock Hölzer von 120 Zentimeter Höhe umfaßte, und zwei Schock Pfähle mindestens eine Weinbergsfläche von etwa 0,0135923 ha nach dem sächsischen Morgen (= 2770 qm) bedeckten. Ein Schock sind 60 Stück. Der zum Verkauf angebotene Weinberg muß also zumindest mehr als 112 mal 60 Pfähle aufgenommen haben, das sind über 6720 Reben die rund 7600 qm Land, nach heutigem metrischen Maß also einen Dreiviertel Hektar Boden, umfaßte. Dazwischen und am Rande des Rebenwuches gab es Obst ”auf 100. tragbare Pflaumen, auch andere gute Obstbäume, und ist in einem gute Jahre 10 Faß Wein zu erbauen, auch das Obst um ein einträgliches zu nutzen”. Nach unserem heutigen Maß wurde das Faß damals mit einem Inhalt von 404 Litern ”taxiret”, d. h. der Weinberg erbrachte jährlich rund 40 Hektoliter Wein. Damals war das Weinjahrzehnt aus Erfahrung allerdings noch eingeteil in zwei gute, zwei mittlere und sechs schlechte Erntejahre. Das ganze Anwesen, nebst ”weiteren Nachrichten” darüber, war zu haben zum ”genauesten Preis von 500 Thlr.” bei ”Hrn. Gen. Kriegs-Zahlmeister Rieble in Neustadt”.
Genau an dieser Stelle setzt die Möglichkeit aus, nach heutigen Maßstäben den Wert dieser Winzerei einzuschätzen. Sind frühere Maße, Zahlen, Gewichte oder Zeiten vielfältig in heutige Einheiten umrechenbar, trifft gerade dies für Münzen und Geld ehemaliger Epochen deswegen nicht zu, weil es keine Zeitreihen- und Zahlenerhebungen in Zusammenhang von Geldwert und Kaufkraft als Indexzahlen für damals gibt (TRAPP, 1998, 1999). Erst ab einer Zeit von einhundert Jahren später nach diesem Verkaufsangebot sind Vergleichszahlen feststellbar. Auch wenn sie wahrscheinlich nicht unmittelbar relevant für die Umrechnung des Verkaufspreises der o. a. Winzerei sind, seien sie in Auszügen hier kurz vermerkt. Der damals gängige Silberthaler war auch über die Reichswährungsreform von 1876 hinaus weiter mit drei Mark gültig. Das Jahreseinkommen um 1850 liegt bei landwirtschaftlichen Knechten und Tagelöhnern von 41 bis 156 Mark; städtische Dienstleute beziehen zwischen 69 und 178 Mark jährlich; Gesellen in Gewerben verdienen zwischen 62 und 232 Mark im Jahr, wobei die Zimmerleute und Maurer mit durchschnittlich 300 Mark wesentlich höher liegen; Apotheker, Lehrer, Professoren und die gehobene Geistlichkeit erhalten Bezahlungen von 686, 2054 oder gar 4300 Mark.
In Thalern ausgedrückt hätte um 1850 ein Lehrer oder Professor mit bürgerlichem Einkommen und ohne eigene Vermögenswerte also etwa ein ganzes Jahreseinkommen hinlegen müssen, um die angebotene Winzerei kaufen zu können. Verglichen damit kosteten zum selben Zeitpunkt Mitte des 19. Jahrhunderts eine Dreizimmerwohnung mit Küche 40,00 Mark, ein Kilo Rind-, Schweine-, Kalb- oder Hammelfleisch 0,50 Mark, ein Liter Bier oder Milch 0,10 Mark, ein Kilogramm Butter 1,22 Mark, ein Kilo Kartoffeln 3 Pfennige und zehn Eier 25 Pfennige (TRAPP, 1999).
Die Grundlage für Dehn-Rothenfelsers und Knohlls Facharbeiten zum sächsischen Weinbau sind die 23 grundsätzlichen Weinbergsarbeiten, die im Jahresverlauf ausgeführt werden müssen, wobei Nebenarbeiten wie das Herstellen, Setzen und Stapeln von Pfahlhaufen, noch keine Rolle spielen (RÜHLE, 1996). Als 24. Arbeit ist das nicht alle Jahre vorkommende Steineräumen eingefügt. Und diese Arbeiten waren gesetzlich festgeschrieben in der sächsischen ”Weinbergs-Ordnung” von 1588.
Vermutlich schon unter Kurfürst August von Sachverständigen ausgearbeitet, erließ Kurfürst Christian I. am 23. April 1588 per Gesetzt diese ”Sächsische Weinbergsordnung”, die für die nächsten Jahrzehnte zumindest für den landesherrlichen Weinbau einen großen Aufschwung bedeuteten. Die von Churfürst Christian I. (1560-1591) am Sonnabend, dem 23. April 1588, gegebene Weinbergs-Ordnung ”Von Weinbergs-Sachen” ist zwar nicht die älteste ihrer Art aber die früheste, erste und damals umfassendste landesherrschaftliche Verordnung für die ganzjährige Bearbeitung, Pflege und Erhaltung eines Weinberges mit 23 Aufgaben im Gebiet zwischen, Elbe, Saale und Oder (COBUR-GER, 1998; WEINHOLD, 1973).
Systematisch sollen die Arbeiten ”zur rechten Zeit, wenn der Frost nachgelassen, um Gregorij”, also ab dem 12. März, beginnen. Seinen Ursprung hat diese Weinbergsordnung darin, daß Christian I. erhebliche Mängel in der Bearbeitung der Weingebirge und große Verluste bei der Ernte beklagte. Um ”solchen Unrath in unserem Weingebirge” abzuschaffen, sei diese Ordnung erlassen, nach der sich ”unsere Amptleute, Verwaltere, Amts Befehlshabere, Voigte, Winzere und andere Handarbeiter gehorsomlich verhalten” sollten. Alle Ämter, in denen kurfürstliche Weinberge lagen, erhielten eine Abschrift der Ordnung, die den Voigten und Winzern vorzulesen waren mit der Ermahnung, die Vorschriften ”durchaus in allen Puncten und Articuln...getreulich nachzusetzen”.
Es gab in anderen Teilen Deutschlands bereits früher Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Verfügung über die Weinbergsarbeiten – 741 und 744 Lex Baiuvariorum, 1587 Brandenburgische Wein-Meister-Ordnung – aber in ihrer Genauigkeit, Deutlichkeit und Planmäßigkeit der über das Jahr zur Bearbeitung, Pflege und Erhaltung der Weinberge zu verrichtenden Arbeiten war die sächsische die sachkundigste, umfänglichste und ausführlichste. Sie brachte zwar gegenüber dem in den vorangegangenen Jahrzehnten und Jahrhunderten nach und nach angesammelten und eingesetzten und in west- und südwestdeutschen Ordnungen aufgeschriebenen Wissen zur Weinbergsbearbeitung keine wesentlichen Neuerungen. Aber ihr besonderer Wert liegt in der Sammlung, Sicherung und Summierung der bis dahin vorhandenen Erkenntnisse, Erfahrungen und Ergebnisse zur Verbesserung des Weinbaus und sie fanden ihre Fortführung in dem im Jahre 1629 in Leipzig von Ernst Abraham Dehn-Rothfelser herausgegebenen ”Schön Weinbaw-Buch” und Johann Paul Knohlls ”Klein Vinicultur-Büchlein” von 1667, was zu einer rationelleren Weinkultur und besserem theoretisch-praktischem Verständnis in der Anwendung der Weinbergs-Ordnung führte (VON WEBER, 1872).
Hatte die Weinbergsordnung von 1588 Maßstäbe für die Pflege des Weinbergs bis weit ins 19. Jahrhundert hinein gesetzt, so brachten kleinere Reformen dieser Ordnung in der Abänderung einzelner Punkte in der Folgezeit wenig Zugewinn. Wichtiger erschien da eine Neuerung in den Lößnitzer Weinbergen, die der aus Württemberg stammende Dr. Martin Aichmann einführte: die Pflanzung der Stöcke in ”Zeilen” nach Württemberger Muster. Ein Teil der Lößnitzer Weinberge wurden so eingerichtet, wie es der zu Beginn des 17. Jahrhunderts in kursächsische Dienste getretene Dr. Aichmann zunächst in seinem, ihm vom Kurfürsten geschenkten Weinberg bei Cossebaude erfolgreich praktizierte.
Anfänglicht war der Württemberger einer der vier Assessoren, die zu einem am 27. Januar 1607 neu geschaffenen Oberkonsistorium gehörten, wurde aber bald von den ”Consistorial- und geistlichen” Diensten vollständig dispensiert, weil der Kurfürst häufig seinen Rat suchte, ihm die ”gantz beschwerlichen Cammer-gerichtssachen” überantwortete und ”entlich die Vorsoge und Bestellung unserer Weingebirge aufgetragen” hatte (BESCHORNER, 1904). Der Zeilenbau wurde zunächst in den Cossebauder Dominialweinbergen, ab 1621 auch in der Hoflößnitz in bestimmten Teilen eingeführt. Die Einrichtung der ”Württemberger Weinberge” oblag zunächst ab 1622 dem Winzer Hans Jacob Landeisen, der mit dem Winzer Andreas Horn bereits in Cossebaude tätig gewesen war, ab 1623 entweder Jacob Hippe oder Jacob Löffel, allesamt Winzer aus ihrer württembergischen Heimat.
Christian I. († 1591) hatte mit der Weinbergsordnung von 1588 die regelmäßigen jährlichen Weinbauarbeitengesetzlich reguliert, Christian II. († 1611) die ersten württembergischen Reben bei Cossebaude gepflanzt und Johann Georg I. († 1656) brachte diese nach der Hoflößnitz und der Besitz von Weinbergen wurde unter Johann Georg II. († 1680) zu einemStatussymbol für höhere Staatsbeamte und einem Luxusartikel für Reiche: “Unter diesem Kurfürsten, der selbst einen Privatweinberg bei Zitzschewig hatte, wurde es unter den Hofcavalieren, höheren Staatsbeamten und der reichen Bürgerschaft Mode, einen derartigen Grundbesitz zu erwerben.” Damit kam, nach der Einschätzung eines späteren Autors, mehr Leben und “freundliche Frequenz” in die gesamt Lößnitz, vor allem durch die “zeitweilige Übersiedelung dieser Herrschaften” in das Gelände. In diese Zeit fallen auch die ersten Gründungen von Villenkolonien, “die namentlich unter August dem Starken rasch emporblühten” (LILIE, 1892).
Dazu hatte die allmähliche Veräußerung von Plätzen zur Anlegung von Weinbergen an Private und Personen in kurfürstlichen Diensten, namentlich den Jagd- und Forstbeamten, seit den Zeiten der beiden Kurfürsten Johann Georg geführt und diese Vergabepraxis wurde noch bis über die Zeiten nach 1750 fortgesetzt (KIRBACH, 1898), bis sich mancher Weinbergsbesitzer wieder entweder vorteilhaft oder der Noth gehorchend von seinen Latifundien zu verabschieden suchte.
In der No. 31. von Dienstags, dem 29. Jul. Anno 1775 der ”Dreßdnische Wöchentliche Frag- und Anzeigen” (DREßDNISCHE , 1755) heißt es in einem Verkaufsangebot: ”Es ist zwischen Dresden und Meißen in einer angenehmen Gegend ein Weinberg von guten Stock, Boden und Lage zu verkaufen, welcher viele Jahre her durch wirtschaftl. Administration noch mehr melioriret worden.” Interessant an dieser Anzeige ist zugleich, daß an ihrem Ende ein exakter Verkaufspreis, vor allem aber, daß ein, das gesamte Areal umfassendes ”Zubehör”, die Ausstattung eines Weinbergs und damit seine mutmaßliche Größe genannt wird. Zumindest ist das zum Verkauf stehende Anwesen aus der damaligen Zeit eine größere, eigenständige Winzerei. Denn dabei ist ”ein gutes Haus, worinnen eine gute Presse, Stube und Kammer vor den Winzer, Stall auf drei Kühe und ein Keller, vor die Herrschaft ein Saal mit Camin, dabey noch eine Stube mit einem Kämmergen, auch ein Boden befindlich.” Über die Ausdehnung des Weinberges heißt es, daß er ”bestehet in mehr als 112 Pfahl-Haufen, indem etwas ungedecktes dabey”.
Da damals die Pfahl-Erziehung der Rebe die hauptsächliche Anbauweise war, weiß man aus der Weinbauliteratur jener Zeit, daß ein Pfahlhaufen ein bis sieben Schock Hölzer von 120 Zentimeter Höhe umfaßte, und zwei Schock Pfähle mindestens eine Weinbergsfläche von etwa 0,0135923 ha nach dem sächsischen Morgen (= 2770 qm) bedeckten. Ein Schock sind 60 Stück. Der zum Verkauf angebotene Weinberg muß also zumindest mehr als 112 mal 60 Pfähle aufgenommen haben, das sind über 6720 Reben die rund 7600 qm Land, nach heutigem metrischen Maß also einen Dreiviertel Hektar Boden, umfaßte. Dazwischen und am Rande des Rebenwuches gab es Obst ”auf 100. tragbare Pflaumen, auch andere gute Obstbäume, und ist in einem gute Jahre 10 Faß Wein zu erbauen, auch das Obst um ein einträgliches zu nutzen”. Nach unserem heutigen Maß wurde das Faß damals mit einem Inhalt von 404 Litern ”taxiret”, d. h. der Weinberg erbrachte jährlich rund 40 Hektoliter Wein. Damals war das Weinjahrzehnt aus Erfahrung allerdings noch eingeteil in zwei gute, zwei mittlere und sechs schlechte Erntejahre. Das ganze Anwesen, nebst ”weiteren Nachrichten” darüber, war zu haben zum ”genauesten Preis von 500 Thlr.” bei ”Hrn. Gen. Kriegs-Zahlmeister Rieble in Neustadt”.
Genau an dieser Stelle setzt die Möglichkeit aus, nach heutigen Maßstäben den Wert dieser Winzerei einzuschätzen. Sind frühere Maße, Zahlen, Gewichte oder Zeiten vielfältig in heutige Einheiten umrechenbar, trifft gerade dies für Münzen und Geld ehemaliger Epochen deswegen nicht zu, weil es keine Zeitreihen- und Zahlenerhebungen in Zusammenhang von Geldwert und Kaufkraft als Indexzahlen für damals gibt (TRAPP, 1998, 1999). Erst ab einer Zeit von einhundert Jahren später nach diesem Verkaufsangebot sind Vergleichszahlen feststellbar. Auch wenn sie wahrscheinlich nicht unmittelbar relevant für die Umrechnung des Verkaufspreises der o. a. Winzerei sind, seien sie in Auszügen hier kurz vermerkt. Der damals gängige Silberthaler war auch über die Reichswährungsreform von 1876 hinaus weiter mit drei Mark gültig. Das Jahreseinkommen um 1850 liegt bei landwirtschaftlichen Knechten und Tagelöhnern von 41 bis 156 Mark; städtische Dienstleute beziehen zwischen 69 und 178 Mark jährlich; Gesellen in Gewerben verdienen zwischen 62 und 232 Mark im Jahr, wobei die Zimmerleute und Maurer mit durchschnittlich 300 Mark wesentlich höher liegen; Apotheker, Lehrer, Professoren und die gehobene Geistlichkeit erhalten Bezahlungen von 686, 2054 oder gar 4300 Mark.
In Thalern ausgedrückt hätte um 1850 ein Lehrer oder Professor mit bürgerlichem Einkommen und ohne eigene Vermögenswerte also etwa ein ganzes Jahreseinkommen hinlegen müssen, um die angebotene Winzerei kaufen zu können. Verglichen damit kosteten zum selben Zeitpunkt Mitte des 19. Jahrhunderts eine Dreizimmerwohnung mit Küche 40,00 Mark, ein Kilo Rind-, Schweine-, Kalb- oder Hammelfleisch 0,50 Mark, ein Liter Bier oder Milch 0,10 Mark, ein Kilogramm Butter 1,22 Mark, ein Kilo Kartoffeln 3 Pfennige und zehn Eier 25 Pfennige (TRAPP, 1999).

0 Kommentare:
Kommentar veröffentlichen